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   BVerwG, 31.08.1970 - VI C 3.69   

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BVerwG, 31.08.1970 - VI C 3.69 (https://dejure.org/1970,1583)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1970 - VI C 3.69 (https://dejure.org/1970,1583)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1970 - VI C 3.69 (https://dejure.org/1970,1583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf Versorgungsbezüge - Berücksichtigung einer Knappschaftsrente im Rahmen der Versorgungsbezüge - Festsetzung des Ruhegehalts eines Beamten - Heranziehung der Rente aus einer knappschaftlichen Rentenversicherung bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.11.1969 - VI C 67.63

    Anrechnung von Rente auf Versorgungsbezüge - Ermittlung des anzurechnenden

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1970 - VI C 3.69
    Das angefochtene Urteil läuft auf eine Anwendung des sogenannten Subtraktionsprinzips hinaus (vgl. zu diesem Begriff das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 -): in der Weise nämlich, daß bei den "angerechneten Versicherungsjahren" im Nenner der Berechnungsformel die Jahre der knappschaftlichen Rentenversicherung und bei dem Faktor "Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" die Knappschaftsrente außer Ansatz bleiben.

    Dem Kläger ist zuzugeben - wie auch der Oberbundesanwalt einräumt -, daß sich dieser Fall von jenen unterscheidet, in denen bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Subtraktionsprinzip abgelehnt worden ist (vgl. insbesondere die Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - [RiA 1970, 38] und vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 -).

    Die Richtigkeit dieser Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG wurde inzwischen durch den Gesetzgeber bestätigt" (wird in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - ausgeführt).

    Der Kläger könnte auch nicht geltend machen, die Knappschaftsversicherung müsse in ähnlicher Weise gesondert behandelt werden wie die Überversicherung nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 -.

  • BVerwG, 28.01.1965 - II C 156.61
    Auszug aus BVerwG, 31.08.1970 - VI C 3.69
    Dem Kläger ist zuzugeben - wie auch der Oberbundesanwalt einräumt -, daß sich dieser Fall von jenen unterscheidet, in denen bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Subtraktionsprinzip abgelehnt worden ist (vgl. insbesondere die Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - [RiA 1970, 38] und vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 -).

    Wenn auch bisher - wie der Kläger in der Revisionserwiderung betont - die Ablehnung des Subtraktionsprinzips in erster Linie für Fälle freiwilliger Weiterversicherung entschieden worden sein mag, so kommt bereits den Gründen, die in dem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - für diese Ablehnung dargelegt sind, allgemeine Bedeutung zu.

    "Das Berufungsgericht hat in Anknüpfung an das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - (Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19) rechtsfehlerfrei entschieden, daß bei der durch § 115 Abs. 2 BBG vorgeschriebenen Anrechnung der Altersrente aus der Sozialversicherung auf das Ruhegehalt von der ungekürzten Rente und der ungekürzten Anzahl der 'für die Rente angerechneten Versicherungsjahre' auszugehen ist, daß also nicht vor der Durchführung der Rentenanrechnung von den Versicherungsjahren (im Nenner der Anrechnungsformel) Versicherungspflichtige Arbeitszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, Ersatzzeiten und Zeiten freiwilliger Weiterversicherung abzusetzen sind und daß - im Gegensatz zu der Ansicht der Revision - auch nicht (im Zähler der Anrechnungsformel) von der Rente Teile abzusetzen sind, die aus den soeben aufgeführten Versicherungszeiten herrühren.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - und erneut in dem Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 18.66 - befaßt und im wesentlichen dargelegt: In aller Regel würde das Subtraktionsprinzip nicht zu einem für den Versorgungsberechtigten merkbar günstigeren Ergebnis führen, weil eine Kürzung des Faktors Rente (im Zähler der Berechnungsformel) durch eine entsprechende Kürzung der angerechneten Versicherungsjahre (im Nenner der Berechnungsformel) ausgeglichen würde.

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.66

    Anrechnung von Rententeilen aus einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis auf

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1970 - VI C 3.69
    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem der Kläger die Anrechnung von Rententeilen aus seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und von solchen, die auf Ersatzzeiten beruhen, für unzulässig gehalten hat, zu dieser Frage im Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 18.66 - folgendes ausgeführt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - und erneut in dem Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 18.66 - befaßt und im wesentlichen dargelegt: In aller Regel würde das Subtraktionsprinzip nicht zu einem für den Versorgungsberechtigten merkbar günstigeren Ergebnis führen, weil eine Kürzung des Faktors Rente (im Zähler der Berechnungsformel) durch eine entsprechende Kürzung der angerechneten Versicherungsjahre (im Nenner der Berechnungsformel) ausgeglichen würde.

  • BVerwG, 24.04.1970 - VI C 17.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1970 - VI C 3.69
    Dem Kläger ist zuzugeben - wie auch der Oberbundesanwalt einräumt -, daß sich dieser Fall von jenen unterscheidet, in denen bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Subtraktionsprinzip abgelehnt worden ist (vgl. insbesondere die Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - [RiA 1970, 38] und vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 -).

    "In diesem Zusammenhang" - so wird in dem zuletzt genannten Urteil ausgeführt - "ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 337 [354]) die Freiheit hat, um der Praktikabilität der Regel willen eine Norm zu schaffen, die generell die von ihr Betroffenen gleichbehandelt, mag auch ihre Anwendung in Einzelfällen zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen." Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 115 Abs. 2 BBG in jedem Fall zur Anrechnung nur eines Teils der Rente führt, bei dessen Errechnung sie von einer gewissen Pauschalierung ausgeht, und daß es einem solchen von der Anrechnungsvorschrift erkennbar gewollten pauschalierenden Verzicht auf eine nach der Besonderheit jedes Einzelfalles differenzierende Errechnung entspricht, wenn als, "angerechnete Versicherungsjahre" in der Regel die Zeit eingesetzt wird, die der Rentenbescheid als anrechenbare Versicherungsjahre bezeichnet.

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1970 - VI C 3.69
    "In diesem Zusammenhang" - so wird in dem zuletzt genannten Urteil ausgeführt - "ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 337 [354]) die Freiheit hat, um der Praktikabilität der Regel willen eine Norm zu schaffen, die generell die von ihr Betroffenen gleichbehandelt, mag auch ihre Anwendung in Einzelfällen zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen." Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 115 Abs. 2 BBG in jedem Fall zur Anrechnung nur eines Teils der Rente führt, bei dessen Errechnung sie von einer gewissen Pauschalierung ausgeht, und daß es einem solchen von der Anrechnungsvorschrift erkennbar gewollten pauschalierenden Verzicht auf eine nach der Besonderheit jedes Einzelfalles differenzierende Errechnung entspricht, wenn als, "angerechnete Versicherungsjahre" in der Regel die Zeit eingesetzt wird, die der Rentenbescheid als anrechenbare Versicherungsjahre bezeichnet.
  • BVerwG, 05.08.1970 - VI C 59.65

    Festsetzung eines Ruhegehalts

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1970 - VI C 3.69
    Es ist dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1965 - I A 710/63 - gefolgt, das der erkennende Senat inzwischen mit Urteil vom 5. August 1970 - BVerwG VI C 59.65 - aufgehoben hat.
  • BVerwG, 15.10.1980 - 6 C 42.79

    Zweck der Anrechnung von Rententeilen - Berechnungsformel für den anzurechnenden

    Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht "individualisierend" auszulegen ist, sondern von einer gewissen Pauschalierung des anzurechnenden Teiles der Rente ausgeht und dementsprechend auf eine die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigende differenzierende Berechnung dieses Rententeils verzichtet (Urteile vom 24. April 1970 - BVerwG 6 C 17.65 -, vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [a.a.O.], vom 31. August 1970 - BVerwG 6 C 3.69 - und vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 26.81

    Voraussetzungen für die Anrechnung einer Knappschaftsrente auf die

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in anderem Zusammenhang bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß dieseVorschrift nicht "individualisierend" auszulegen ist, sondern von einer gewissen Pauschalierung des anzurechnenden Teiles der Rente ausgeht und dementsprechend auf eine die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigende differenzierende Berechnung dieses Rententeils verzichtet (Urteile vorn24. April 1970 - BVerwG 6 C 17.65 -, vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 31], vom 31. August 1970 - BVerwG 6 C 3.69 - und vorn12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 33]).
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69

    Ermittlung der für eine Umstellungsrente "angerechneten Versicherungsjahre" -

    Damit ist eine "individualisierende Auslegung" des § 115 Abs. 2 BBG abgelehnt (vgl. ferner auch dieUrteile vom 5. August 1970 - BVerwG VI C 59.65 - undvom 31. August 1970 - BVerwG VI C 3.69 -).
  • BVerwG, 01.12.1980 - 6 C 115.78

    Rückforderung von Versorgungsbezügen auf Grund einer nachträglichen Neuberechnung

    Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht 'individualisierend' auszulegen ist, sondern von einer gewissen Pauschalierung des anzurechnenden Teiles der Rente ausgeht und dementsprechend auf eine die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigende differenzierende Berechnung dieses Rententeils verzichtet(Urteile vom 24. April 1970 - BVerwG 6 C 17.65 -, vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [a.a.O.], vom 31. August 1970 - BVerwG 6 C 3.69 - undvom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [a.a.O.]).
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